Allgemeine Geschäftsbedingungen der
lutec GmbH & Co. KG
Stand: November 2014
§1 Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschaftsbedingungen sind ab dem 01.01.2012 gültig und sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit in Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der lutec GmbH & Co.KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Auftraggeber genannt). Andere oder abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der lutec GmbH & Co.KG.
§2 Urheberrechte und Geheimhaltung
Alle überlassenen Unterlagen wie z.B. und nicht abschließend Konzepte, Zeichnungen, Designs, Kalkulationen, Bilder, Informationen, Bühnenanweisungen etc. sind Eigentum der lutec GmbH & Co.KG sind und Urheberrechtlich geschützt. Die Weitergabe (auch auszugsweise) an Dritte und die Vervielfältigung sowie jede Form der Verbreitung des Inhalts der Unterlagen ist nur nach schriftlichem Einverständnis gestattet. Weiterhin sind diese Unterlagen sowie mündliche Informationen gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Inhalte, die nachweislich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bereits öffentlich waren, in Folge von Publikationen oder dergleichen in die Öffentlichkeit gelangt sind, ausgenommen in Folge einer Verletzung der übernommenen Geheimhaltungsverpflichtung.
§3 Angebote / Auftrage
Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten, falls nicht anders angegeben, zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Ein Auftrag kommt erst durch unsere Bestätigung, oder Überlassung der Mietsache/Ware zustande. Mündliche und telefonische Bestellungen sind rechtsverbindlich.
§4 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt ab Überlassung der Mietsache an den Auftraggeber, und endet an dem Zeitpunkt der Rückgabe an den Auftragnehmer. Der Transport findet wahrend der Mietzeit statt.
§5 Erfullung
Erfullungsort und maßgebend fur den Gefahrenubergang ist ausschließlich der Sitz der lutec GmbH & Co.KG. Im Falle des Transports der Güter vom Erfullungsort zum Einsatzort des Kunden geht die Gefahr mit Übergabe des Gutes am Erfüllungsort an das Transportunternehmen bzw. den Spediteur über. Der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber findet mit Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt. Wenn dem Auftragnehmer die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleich- oder höherwertige Mietgegenstände bereitstellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die vereinbarten Leistungen verantwortungsbewusst und unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Kenntnisse auszuführen, und die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlich geltenden Vorschriften einzuhalten. Über vertrauliche Informationen ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Stillschweigen vereinbart.
§6 Zusätzliche Leistungen
Dienstleistungen wie z.B.: Anlieferung, Montage und Betreuung durch unser Personal erfolgt gegen Entgeld aufgrund besonderer Vereinbarung. Sofern die Höhe des Entgeldes nicht gesondert vereinbart wurde gelten die üblichen, aus aktuellen Vergleichsangeboten der lutec GmbH & Co.KG ersichtlichen Preise für Personaldienstleistungen als vereinbart.
§7 Unterkunft, Reise, Verpflegung
Bei projektbezogenen Arbeiten außerhalb des lutec Büros Brilon hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Unterbringung im Einzelzimmer eines Hotels mindestens mittleren Standards sowie eine angemessene Verpflegung während des Zeitraumes des Auftrages. Sollte vom Auftraggeber kein Hotel zur Verfügung gestellt werden hat der Auftragnehmer das Recht sich in einem Hotel mittlerer Klasse unterzubringen wofür der Auftraggeber die Kosten trägt. Sollte kein entsprechendes Catering zur Verfügung gestellt werden trägt der Auftraggeber die tatsächlich vor Ort angefallenen Verpflegungskosten. Der Auftraggeber trägt alle notwendigen Reisekosten, inkl. hieraus resultierender Zusatzkosten (z.B. Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, Parkplatzgebühren etc.).
§8 Arbeitszeiten bei Tagespauschalen
Es gilt eine maximale Arbeitszeit von 10 Stunden täglich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Sollten Mehrstunden anfallen, ist der Auftraggeber verpflichtet, jede angefangene Stunde mit 10 Prozent der vereinbarten Tagesgage zu vergüten.
§9 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen sowie Skonto Abzug bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle ausgewiesenen Preise exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines etwaigen höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Sollte ein Auftraggeber in Zahlungsverzug kommen, oder Umstände bekannt werden die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen, werden sämtliche Forderungen sofort fällig, und wir behalten uns vor, das Vertragsverhältnis zu beenden sowie die Rückgabe der Mietsache zu fordern. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Im Falle der Rechnungsstellung an Dritte (z.B. und nicht abschließend Örtliche- oder Tour Veranstalter) sichert der Auftraggeber die Zahlung zu sollte der Rechnungsempfänger der Zahlung nicht nachkommen oder nicht nachkommen können; der Auftraggeber haftet für alle Zahlungsverpflichtungen..
§10 Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewahr dafur, dass die Mietsache zum Zeitpunkt des Gefahrenubergangs funktionstüchtig ist. Bei mangelnder Funktionstüchtigkeit wahrend der Mietzeit muss uns ein angemessener Zeitraum zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit gegeben werden. Sollte eine Wieder- herstellung nicht möglich sein ist die Möglichkeit zum Nachlass des Mietpreises für das defekte Gerät gegeben und wir können von unserer Leistungsverpflichtung befreit werden. Gegenüber uns können diesbezüglich keine Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers oder Dritter erhoben werden. Ersatzgeräte werden durch uns nicht mitgeführt, außer sie werden zusätzlich gemietet.
§11 Gebrauchsuberlassung
Der Auftraggeber ist verpflichtet die Inbetriebnahme und Bedienung der Mietsache von fachkundigen Personen vornehmen zu lassen. Die Nutzung erfolgt ausschließlich nach der Bedienungsanleitung der Hersteller und unserer Angaben. Die Mietsache darf nur für den für sie bestimmten Zweck genutzt werden. Die Geräte dürfen ohne unsere Zustimmung nicht aus ihren Transportverpackungen entnommen oder geschraubt werden, wenn der Betrieb darin möglich ist. Untervermietung und Gebrauchsüberlassung an Dritte ist durch uns zu bestätigen. Ohne unsere Genehmigung ist es nicht zulässig, die Mietsache außerhalb der BRD zu bringen. Uns muss Gelegenheit gegeben werden jederzeit die Mietsache am Einsatzort zu überprüfen. Firmenzeichen oder Kennungen des Herstellers oder uns sind unverändert an der Mietsache zu belassen.
§12 Stornierungen
Tritt der Auftragsgeber nach der Auftragsbestätigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurück oder nimmt er die Dienstleistung nicht an so haftet er für die volle vereinbarte Vergütung und allfällig bereits getätigte Aufwendungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann aus wichtigen Gründen jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere und nicht abschließend Zahlungsverzug des Auftraggebers, seit Annahme des Auftrages geänderte Tatsachen welche die Vertragserfüllung für lutec GmbH & Co.KG unzumutbar machen, vom Auftraggeber unterlassene Mitwirkungshandlung usw.
§13 Mängel
Sollten wir aus Grunden die wir nicht zu vertreten haben am Einsatzort der Mietsache nicht erscheinen, wie hohere Gewalt, Unfall, Brand, Sturm, Unwetter, Vorsatz Dritter etc. so sind wir von unseren Verpflichtungen befreit, und es können uns gegenüber diesbezüglich keine Schadenersatzansprüche seitens des Auftragsgebers oder Dritter erhoben werden. Der Auftraggeber ist von seinen Zahlungsverpflichtungen an uns in diesem Fall befreit. Ebenfalls können keine Schaden- ersatzansprüche, Preisabzüge oder Missachtung weiterer Vereinbarungen durch den Auftraggeber gestellt werden, falls ein Zeitverzug entsteht. Dieser Zeitverzug darf die Nutzdauer, bzw. Durchführung einer Veranstaltung nicht grob hindern. Ansprüche wegen mangelhafter Leistung, Unmöglichkeit usw. hat der Auftraggeber innerhalb 5 Werktagen nach Beendigung der Mietzeit schriftlich geltend zu machen. Die Haftung für Schäden durch uns ist auf den zweifachen Wert der vermittelten Leistung beschränkt, soweit nicht Vorsatz vorliegt.
§14 Pflichten des Auftraggebers
Bei der Übergabe hat sich der Auftraggeber von der Vollstandigkeit und der Funktionstuchtigkeit der Mietsache zu uberzeugen. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle zur Durchfuhrung des Projekts / Produktion notwendigen und relevanten Informationen und Unterlagen fristgerecht zur Verfugung zu stellen (Zeichnungen, Konzepte, Projektzeitpläne, sonstige relevante Medien, Kontaktlisten der Projektbeteiligten, Amtliche Genehmigungen inkl. aller Nebenbestimmungen, Hotel-, Flug- und Mietwagenbuchungen). Sind die Unterlagen nicht aus- reichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung oder Erstellung erforderlich. Änderungen sind uns unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Vorschriften sowie die landesbaurechtlichen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich der gesamten Ausführung des Projektes, Arbeitssicherheit, Brand- und Umweltschutz einzuhalten. Erfüllt der Auftraggeber die Ihm obliegenden Pflichten nicht, so können wir unsere Leistungsverpflichtung rückgängig machen, sofern wir dem Kunden zuvor eine angemessene Frist für die Erfüllung der obliegenden Pflichten gesetzt haben. Die Fristsetzung entfällt, wenn der Auftraggeber die Erfüllung der Ihm obliegenden Pflichten ablehnt, die Erfüllung der Pflichten nicht möglich ist, oder wir an der sofortigen Geltendmachung unserer Rechte ein besonderes Interesse haben. Eine Fristsetzung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber eine schwere Verpflichtungsverletzung begeht, durch welche eine Fortsetzung unserer Leistung unzumutbar wird. Falls eine Rückziehung unserer Leistung erforderlich wird, so ist der Auftraggeber von seiner Zahlungspflicht nicht befreit. Durch den Auftraggeber gestellte Erfüllungsgehilfen (z.B. Auf- und Abbauhelfer) sind durch den Auftraggeber zu beschaffen, zu bezahlen, zu versichern, und müssen zu Ihren Arbeiten befähigt und damit vertraut sein, und unseren Weisungen folgen. Fehlende Erfüllungsgehilfen werden mit 280,00€ je fehlender Person berechnet.
§15 Uberwachung von Arbeitgeber-Pflichten
Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber oder von Dritten Personal zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird, ist er ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Der Auftragnehmer ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, zu differenzieren, ob es sich bei dem ihm vom Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellten Personal um Arbeitnehmer, Auszubildende, freie Mitarbeiter o.ä. handelt. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
§16 Haftung bei Gebrauchsüberlassung
Der Auftraggeber haftet während der Mietzeit für die Mietsache bis zum Wiederbeschaffungswert bei Diebstahl, Raub, Unter- gang, Feuer, Wasser, Vandalismus, Uberspannung und andere Beschädigungen die wir nicht zu vertreten haben. Diese Haftung ist durch den Auftraggeber zu versichern. Der Auftraggeber haftet für Schäden die über dem normalen Verschleiß liegen oder durch Nichtbeachtung der Gebrauchsvorschriften ent- standen ist. Der Auftraggeber haftet uns gegenüber für alle Schäden, Folgeschäden und wirtschaftlichen Nachteile, die uns durch seinen Verstoß entstehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen, Justierungen, oder Reparaturen durchzuführen. Der Auftrag- geber hat bei Pfändung der Mietsachen uns unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu übersenden. Das gleiche gilt wenn von dritter Seite Rechte an der Mietsache geltend gemacht werden. Bei Anlieferung, Montage durch uns beginnt die Haftung im Moment der Übergabe und endet mit Beginn der Demontage.
§17 Rückgabe
Die Ruckgabe der Mietsache erfolgt durch die Übergabe an uns, vereinbarter Termin und Ort sind verbindlich. Bei verspäteter Rückgabe sind die üblichen Mietkosten je Tag durch den Auftraggeber zu zahlen. Entstehen uns weitere wirtschaftliche Nachteile so ist der Auftraggeber dafür in vollem Umfang haftbar. Bei der Rückgabe hat sich der Auftraggeber die Vollständigkeit durch uns zu bestätigen lassen. Nicht sofort feststellbare Mängel können dem Auftraggeber gegenüber nachträglich angezeigt werden. Verpackungen, Bedienungsanleitungen und Zubehör sind Teile des Mietsache und komplett zurück zu geben. Nachbereitungskosten für verschmutzte Geräte und Kabel gehen zu Lasten des Auftraggebers.
§18 Verbrauchsmaterial, Handelsware
Handelsware sowie Verbrauchsmaterial wie z.B. Fluide, Pyro- technik, Bodenbeläge, Batterien, Klebebänder usw. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter einer Gewährleistung von maximal 12 Monaten.
§19 Schlussbestimmungen & Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Punkte dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die ubrigen Teile davon unberuhrt. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der lutec GmbH & Co. KG. Es gilt deutsches Recht. Mit der Unterschrift auf einem Auftrag, Mietvertrag o.A. erkennt der Auftraggeber unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.